Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (VOB/A): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. Januar 2021, 22:53 Uhr
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb im Geltungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> kann nach VOB/A § 3a Abs. 2 erfolgen,
1. bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer:
- a) 50 000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung,
- b) 150 000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,
- c) 100 000 Euro für alle übrigen Gewerke,
2. wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kein annehmbares Ergebnis gehabt hat,
3. wenn die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.
Normen
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 3a (Zulässigkeitsvoraussetzungen) Abs. 2
- VOB/A § 17 Abs. 1 Nr. 1
Rechtsprechung
- BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13:"Ob ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der zur Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigt, ist aufgrund einer umfassenden, alle für die Aufhebungsentscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung zu entscheiden (Weiterführung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 – X ZR 150/99, NZBau 2001, 637)."<ref>Amtlicher Leitsatz 3</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>