Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (VOB/A): Unterschied zwischen den Versionen

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::a) 50 000 Euro für [[Ausbaugewerk|Ausbaugewerke]] (ohne [[Energietechnik|Energie]]- und [[Gebäudetechnik]]), [[Landschaftsbau]] und [[Straßenausstattung]],
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::b) 150 000 Euro für [[Tiefbau|Tief]]-, [[Verkehrswegebau|Verkehrswege]]- und [[Ingenieurbau]],
::c) 100 000 Euro für alle übrigen Gewerke,
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2. wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kein annehmbares Ergebnis gehabt hat,
 
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Version vom 14. Januar 2021, 20:21 Uhr

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb im Geltungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> kann nach VOB/A § 3a Abs. 2 erfolgen,

1. bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer1:

a) 50 000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung,
b) 150 000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,
c) 100 000 Euro für alle übrigen Gewerke,

2. wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kein annehmbares Ergebnis gehabt hat,

3. wenn die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

Normen

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>