Selbstausführungsgebot: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 11. Januar 2021, 00:38 Uhr
Am Wettbewerb können sich nach VOB/A § 6 Abs. 3 nur Unternehmen beteiligen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen (Selbstausführungsgebot).
Normen
- VOB/A § 6 Abs. 3: Am Wettbewerb können sich nur Unternehmen beteiligen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>