Selbstausführungsgebot: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Am Wettbewerb können sich nach {{VOB/A 6}} Abs. 3 nur Unternehmen beteiligen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen…“)
 
Zeile 1: Zeile 1:
Am Wettbewerb können sich nach {{VOB/A 6}} Abs. 3 nur Unternehmen beteiligen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.<noinclude>
+
Am Wettbewerb können sich nach {{VOB/A 6}} Abs. 3 nur Unternehmen beteiligen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen ([[Selbstausführungsgebot]]).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 11. Januar 2021, 00:38 Uhr

Am Wettbewerb können sich nach VOB/A § 6 Abs. 3 nur Unternehmen beteiligen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen (Selbstausführungsgebot).

Normen

  • VOB/A § 6 Abs. 3: Am Wettbewerb können sich nur Unternehmen beteiligen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.

Fußnoten

<references/>