Unterschwellenvergabeordnung: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 7: | Zeile 7: | ||
==[[Anwendbare Rechtsnormen im Vergaberecht]]== | ==[[Anwendbare Rechtsnormen im Vergaberecht]]== | ||
[[Datei:Anwendbare Rechtsnormen im Vergaberecht.png|900px]] | [[Datei:Anwendbare Rechtsnormen im Vergaberecht.png|900px]] | ||
+ | |||
+ | ==[[Freiberufliche Leistung]]en== | ||
+ | {{:Freiberufliche Leistung}} | ||
==[[Unterschwellenbereich]]== | ==[[Unterschwellenbereich]]== |
Version vom 8. Januar 2021, 18:25 Uhr
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref> trifft nach UVgO § 1 Abs. 1 nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen, die nicht dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen, weil ihr geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß GWB § 106 unterschreitet.
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Anwendbare Rechtsnormen im Vergaberecht
Freiberufliche Leistungen
Unterschwellenbereich
Unterhalb der EU-Schwellenwerte<ref>Man spricht hier auch vom "Haushaltsvergaberecht", vgl. Stelkens/Bonk/Sachs 2018, § 54 VwVfG, Rn. 155a, zitiert nach Daniel Naumann. Vergaberecht: Grundzüge der öffentlichen Auftragsvergabe (essentials) (German Edition) . Springer Fachmedien Wiesbaden. Kindle-Version.</ref> finden
- die haushaltsrechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und der Kommunen
- sowie als Vergabe- und Vertragsordnungen
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> - erster Abschnitt
- Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref><ref>die VOL nur für den Bund, jedoch nicht für alle Bundesländer und alle Kommunen in allen Bundesländern verpflichtend; sie hat insoweit Empfehlungscharakter, vgl. Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 14.09.2015, Einleitung 4 Rn. 9.</ref> - erster Abschnitt
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Anwendung.
Normen
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>