Bauliche Anlage: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 9: | Zeile 9: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
+ | ==={{BayBO}}=== | ||
* {{BayBO 2}} Abs. 1 | * {{BayBO 2}} Abs. 1 | ||
+ | |||
+ | ==={{VOB/A}}=== | ||
+ | * {{VOB/A 1}} [[Bauleistungen]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Version vom 8. Januar 2021, 11:37 Uhr
Bauliche Anlagen sind nach BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 1 mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten sind bauliche Anlagen BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 2). Als bauliche Anlagen gelten nach BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie
- Aufschüttungen, soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,
- Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
- Campingplätze und Wochenendplätze,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Stellplätze für Kraftfahrzeuge.
Anlagen sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 2<ref>BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 4</ref>.
Normen
Bayerische Bauordnung (BayBO)
- BayBO Art. 2 Abs. 1
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Fußnoten
<references/>