Verpflichtungsermächtigung: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Verpflichtungsermächigung|Verpflichtungsermächigungen]] sind gemäß {{GO 63}} Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige [[Haushaltsjahr|Haushaltsjahre]] mit Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für [[Investition|Investitionen]] und [[Investitionsförderungsmaßnahme|Investitionsförderungsmaßnahmen]] belasten.<noinclude>
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[[Verpflichtungsermächtigung|Verpflichtungsermächtigungen]] sind gemäß {{GO 63}} Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige [[Haushaltsjahr|Haushaltsjahre]] mit Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für [[Investition|Investitionen]] und [[Investitionsförderungsmaßnahme|Investitionsförderungsmaßnahmen]] belasten.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 6. Januar 2021, 16:22 Uhr

Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß GO Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten.

Normen

Siehe auch