Flächennutzungsplan: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Der Erlass des Flächennutzungsplans kann nicht auf Ausschüsse übertragen werden, sondern ist immer vom Stadtrat insgesamt zu beschließen<ref>{{Dirnberger 2008}} S. 18</ref>. Dies ergibt sich aus {{BayGO 32}} Abs. 2 Nr. 2. | + | Der Erlass des Flächennutzungsplans kann nicht auf [[Ausschuss|Ausschüsse]] übertragen werden, sondern ist immer vom [[Stadtrat]] insgesamt zu beschließen<ref>{{Dirnberger 2008}} S. 18</ref>. Dies ergibt sich aus {{BayGO 32}} Abs. 2 Nr. 2. |
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Version vom 11. Dezember 2013, 12:26 Uhr
Im Flächennutzungsplan ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.
Zuständigkeit
Der Erlass des Flächennutzungsplans kann nicht auf Ausschüsse übertragen werden, sondern ist immer vom Stadtrat insgesamt zu beschließen<ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. S. 18</ref>. Dies ergibt sich aus BayGO Art. 32 Abs. 2 Nr. 2.
Urheberrecht
Zur urheberrechtlichen Einordnung des Flächennutzungsplans siehe www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG
Normen
- § 5 BauGB Inhalt des Flächennutzungsplans
- § 6 BauGB Genehmigung des Flächennutzungsplans
- § 7 BauGB Anpassung an den Flächennutzungsplan
- § 5 Abs. 1 UrhG Amtliche Werke
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references />