Bauaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 11. Dezember 2013, 12:14 Uhr

Nach BayBO Art. 54 Abs. 2 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. In diesem Zusammenhang können die Bauaufsichtsbehörden insbesondere

Normen

Siehe auch