Bauaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{BayBO 54}} Abs. 2 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
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Nach {{BayBO 54}} Abs. 2 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. In diesem Zusammenhang können die Bauaufsichtsbehörden insbesondere
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* gem. {{BayBO 75}} die Einstellung der Arbeiten anordnen
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* gem. {{BayBO 76}} Satz 1 die Beseitigung einer baulichen Anlagen anordnen
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* gem. {{BayBO 76}} Satz 2 die Benutzung der baulichen Anlage untersagen
  
 
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*{{BayBO 53}} Abs. 1
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[[Kategorie: Staatsbehörde]]
 
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[[Kategorie: Landratsamt]]
 
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Version vom 11. Dezember 2013, 12:03 Uhr

Nach BayBO Art. 54 Abs. 2 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. In diesem Zusammenhang können die Bauaufsichtsbehörden insbesondere

  • gem. BayBO Art. 75 die Einstellung der Arbeiten anordnen
  • gem. BayBO Art. 76 Satz 1 die Beseitigung einer baulichen Anlagen anordnen
  • gem. BayBO Art. 76 Satz 2 die Benutzung der baulichen Anlage untersagen

Normen