Abschluss von Verträgen: Unterschied zwischen den Versionen
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 18. Dezember 2020, 11:54 Uhr
Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren<ref>BHO § 55 Abs. 2; BayHO Art. 55 Abs. 2</ref>.
Normen
- BHO § 55 Abs. 2: Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.
- BayHO Art. 55 Abs. 2: Beim Abschluß von Verträgen soll nach einheitlichen Richtlinien, die vom zuständigen Staatsministerium, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium aufgestellt werden, verfahren werden.
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>