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Version vom 17. Dezember 2020, 13:34 Uhr
Normen
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 9 (Grundsätze der Kommunikation) Abs. 3 Satz 2: Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.
Rechtsprechung
Fußnoten
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