Bereitstellung der Vergabeunterlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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Der öffentliche Auftraggeber gibt nach {{VgV 41}} Abs. 1 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder der [[Aufforderung zur Interessensbestätigung]] eine elektronische Adresse an, unter der die [[Vergabeunterlagen]] unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.<noinclude>
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Der öffentliche Auftraggeber gibt nach {{VgV 41}} Abs. 1 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder der [[Aufforderung zur Interessensbestätigung]] eine elektronische Adresse an, unter der die [[Vergabeunterlagen]] unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.  Für den Zugang zur [[Auftragsbekanntmachung]] und zu den [[Vergabeunterlagen]] darf der öffentliche Auftraggeber keine [[Registrierung]] verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig<ref>{{VgV 9}} ([[Grundsätze der Kommunikation]]) Abs. 3 Satz 2</ref>.<noinclude>
  
 
==[[Vergabeunterlagen]]==
 
==[[Vergabeunterlagen]]==

Version vom 17. Dezember 2020, 13:28 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig<ref>VgV § 9 (Grundsätze der Kommunikation) Abs. 3 Satz 2</ref>.

Vergabeunterlagen

Bestandteile

Verfahrensbrief

Auftragnehmerbogen

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

Sektorenverordnung (SektVO)

Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>