Markterkundung: Unterschied zwischen den Versionen

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Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber [[Markterkundung|Markterkundungen]] zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. ({{VgV 28}} Abs. 1)
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Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber [[Markterkundung|Markterkundungen]] zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. ({{VgV 28}} Abs. 1) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig. ({{VgV 28}} Abs. 2)<noinclude>
 
 
Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig. ({{VgV 28}} Abs. 2)<noinclude>
 
  
 
==Normen==
 
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Version vom 7. März 2021, 12:18 Uhr

Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. (VgV § 28 Abs. 1) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig. (VgV § 28 Abs. 2)

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>