Tagesordnung (Gemeinderatssitzung): Unterschied zwischen den Versionen
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Nach {{GO 46}} Abs. 2 Satz 1 bereitet der erste Bürgermeister die Beratungsgegenstände vor. Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit. Der Gemeinderat ist auch unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands verlangt. Die Sitzung muss spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens stattfinden. ( {{GO 46}} Abs. 2) | Nach {{GO 46}} Abs. 2 Satz 1 bereitet der erste Bürgermeister die Beratungsgegenstände vor. Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit. Der Gemeinderat ist auch unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands verlangt. Die Sitzung muss spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens stattfinden. ( {{GO 46}} Abs. 2) | ||
− | Der Bürgermeister hat die Verpflichtung, den Antrag eines Stadtratsmitglieds als Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen ({{Widtmann/Grasser/Glaser}} Art. 46 Rdnr. 16). | + | Der Bürgermeister hat die Verpflichtung, den Antrag eines Stadtratsmitglieds als Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen ({{Widtmann/Grasser/Glaser}} Art. 46 Rdnr. 16).Kommt der Bürgermeister seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Anspruch im Wege der Kommunalverfassungssreitigkeit gerichtlich geltend zu machen({{Widtmann/Grasser/Glaser}} Art. 46 Rdnr. 16). |
Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen wurden, kann grundsätzlich mangels [[Beschlussfähigkeit]] nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>. | Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen wurden, kann grundsätzlich mangels [[Beschlussfähigkeit]] nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>. |
Version vom 9. Dezember 2013, 10:12 Uhr
Nach GO Art. 46 Abs. 2 Satz 1 bereitet der erste Bürgermeister die Beratungsgegenstände vor. Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit. Der Gemeinderat ist auch unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands verlangt. Die Sitzung muss spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens stattfinden. ( GO Art. 46 Abs. 2)
Der Bürgermeister hat die Verpflichtung, den Antrag eines Stadtratsmitglieds als Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen (Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck Art. 46 Rdnr. 16).Kommt der Bürgermeister seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Anspruch im Wege der Kommunalverfassungssreitigkeit gerichtlich geltend zu machen(Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck Art. 46 Rdnr. 16).
Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen wurden, kann grundsätzlich mangels Beschlussfähigkeit nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>.
Normen
Fußnoten
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