Auftragsbekanntmachung zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs: Unterschied zwischen den Versionen

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** Abs. 6 Satz 1: Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen geführt wird, sofern der öffentliche Auftraggeber darauf in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat.
  
 
==Siehe auch==
 
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Version vom 15. Dezember 2020, 19:29 Uhr

In der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs beschreibt der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 18 Abs. 1 Satz 1 seine Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung. Gleichzeitig nennt und erläutert er die hierbei zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legt einen vorläufigen Zeitrahmen für den Dialog fest (VgV § 18 Abs. 1 Satz 2).

Normen

  • VgV § 18
    • Abs. 1
    • Abs. 6 Satz 1: Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen geführt wird, sofern der öffentliche Auftraggeber darauf in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat.

Siehe auch

Fußnoten

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