Angebotsfrist (Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb): Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VgV 17}} Abs. 6: Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim [[Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb]] mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
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**Abs. 6: Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim [[Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb]] mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
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**Abs. 8:  Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Angebotsfrist gemäß Absatz 6 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, nicht unterschreiten darf.
  
 
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Version vom 14. Dezember 2020, 16:43 Uhr

Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (VgV § 17 Abs. 6).

Normen

  • VgV § 17
    • Abs. 6: Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
    • Abs. 8: Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Angebotsfrist gemäß Absatz 6 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, nicht unterschreiten darf.

Fußnoten

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