Nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen
(→Normen) |
|||
Zeile 9: | Zeile 9: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
* {{VgV 16}} [[Nicht offenes Verfahren]] | * {{VgV 16}} [[Nicht offenes Verfahren]] | ||
+ | * {{VgV 38}} Abs. 4 | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 14. Dezember 2020, 10:57 Uhr
Bei einem nicht offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 16 Abs. 1 Satz 1 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben (VgV § 16 Abs. 1 Satz 2). Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung (VgV § 16 Abs. 1 Satz 3).
Teilnahmefrist
Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt gemäß VgV § 16 Abs. 2 mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 16 Abs. 3 eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.
Eignunsprüfung
Der Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand von Eignungskriterien.
Normen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>