Angebotsfrist (Offenes Verfahren): Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Die Frist für den Eingang der Angebote ([[Angebotsfrist (Offenes Verfahren)|Angebotsfrist]]) beträgt nach {{VgV 15}} Abs. 2 beim [[Offenes Verfahren|offenen Verfahren]] mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der [[Auftragsbekanntmachung]]. Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die [[elektronische Übermittlung der Angebote]] akzeptiert ({{VgV 15}} Abs. 4). Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß {{VgV 15}} Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf ({{VgV 15}} Abs. 3).<noinclude> | + | Die Frist für den Eingang der Angebote ([[Angebotsfrist (Offenes Verfahren)|Angebotsfrist]]) beträgt nach {{VgV 15}} Abs. 2 beim [[Offenes Verfahren|offenen Verfahren]] '''mindestens 35 Tage''', gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der [[Auftragsbekanntmachung]]. Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die [[elektronische Übermittlung der Angebote]] akzeptiert ({{VgV 15}} Abs. 4). Für den Fall, dass eine hinreichend begründete [[Dringlichkeit]] die Einhaltung der Frist gemäß {{VgV 15}} Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die [[15 Tage]], gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der [[Auftragsbekanntmachung]], nicht unterschreiten darf ({{VgV 15}} Abs. 3).<noinclude> |
==[[Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote]]== | ==[[Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote]]== |
Version vom 13. Dezember 2020, 12:02 Uhr
Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt nach VgV § 15 Abs. 2 beim offenen Verfahren mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert (VgV § 15 Abs. 4). Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß VgV § 15 Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf (VgV § 15 Abs. 3).
Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
Die Unternehmen übermitteln im Oberschwellenbereich ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote nach VgV § 53 Abs. 1 in Textform nach BGB § 126b mithilfe elektronischer Mittel gemäß VgV § 10.
Der öffentliche Auftraggeber ist nach VgV § 53 Abs. 2 Satz 1 nicht verpflichtet, die Einreichung von Angeboten mithilfe elektronischer Mittel zu verlangen, wenn auf die zur Einreichung erforderlichen elektronischen Mittel einer der in VgV § 41 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe zutrifft oder wenn zugleich physische oder maßstabsgetreue Modelle einzureichen sind, die nicht elektronisch übermittelt werden können. In diesen Fällen erfolgt die Kommunikation auf dem Postweg oder auf einem anderen geeigneten Weg oder in Kombination von postalischem oder einem anderen geeigneten Weg und Verwendung elektronischer Mittel<ref>VgV § 53 Abs. 2 Satz 2</ref>. Der öffentliche Auftraggeber gibt im Vergabevermerk die Gründe an, warum die Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel eingereicht werden können<ref>VgV § 53 Abs. 2 Satz 3</ref>.
Der öffentliche Auftraggeber prüft nach VgV § 53 Abs. 3 Satz 1, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen. Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit
- einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
- einer qualifizierten elektronischen Signatur,
- einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
- einem qualifizierten elektronischen Siegel.<ref>VgV § 53 Abs. 3 Satz 2</ref>
Normen
- VgV § 15 Abs. 2, 3, 4
- VgV § 20 Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
- VgV § 53 Abs. 1 Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote