Sozialer Wohnungsbau: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{EuGH C-237/99}}: "1. Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, insbesondere aus Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie, verstoßen, weil die staatlichen Planungs- und Bauämter Val-de-Marne und Paris sowie die Sozialwohnungsaktiengesellschaft Logirel im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften keine Ausschreibungen für die öffentlichen Aufträge haben veröffentlichen lassen, die im Bulletin officiel des annonces des marchés publics vom 7. und vom 16. Februar 1995 bzw. im Moniteur des travaux publics et du bâtiment vom 17. Februar 1995 ausgeschrieben worden sind. 2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten."</ref> | * {{EuGH C-237/99}}: "1. Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, insbesondere aus Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie, verstoßen, weil die staatlichen Planungs- und Bauämter Val-de-Marne und Paris sowie die Sozialwohnungsaktiengesellschaft Logirel im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften keine Ausschreibungen für die öffentlichen Aufträge haben veröffentlichen lassen, die im Bulletin officiel des annonces des marchés publics vom 7. und vom 16. Februar 1995 bzw. im Moniteur des travaux publics et du bâtiment vom 17. Februar 1995 ausgeschrieben worden sind. 2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten."</ref> | ||
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Version vom 21. Januar 2021, 14:43 Uhr
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- EuGH, Urteil vom 01.02.2001 – C-237/99: "1. Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, insbesondere aus Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie, verstoßen, weil die staatlichen Planungs- und Bauämter Val-de-Marne und Paris sowie die Sozialwohnungsaktiengesellschaft Logirel im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften keine Ausschreibungen für die öffentlichen Aufträge haben veröffentlichen lassen, die im Bulletin officiel des annonces des marchés publics vom 7. und vom 16. Februar 1995 bzw. im Moniteur des travaux publics et du bâtiment vom 17. Februar 1995 ausgeschrieben worden sind. 2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten."</ref>
Oberverwaltungsgerichte
Fußnoten
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