Umweltgesichtspunkte bei der Bestimmung des Auftragsgegenstands: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen  haben {{KrWG 45}} bereits bei der Bestimmung des [[Auftragsgegenstand|Auftragsgegenstands]] zu beachten.<noinclude>
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Version vom 8. Dezember 2020, 16:52 Uhr

Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen haben

bereits bei der Bestimmung des Auftragsgegenstands zu beachten.

Publikationen

Fußnoten

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