Umweltgesichtspunkte bei der Bestimmung des Auftragsgegenstands: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 8. Dezember 2020, 16:50 Uhr

Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen haben KrWG § 45 bereits bei der Bestimmung des Auftragsgegenstands zu beachten.

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