Diskriminierungsverbot (Vergabegrundsatz): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 8. Dezember 2020, 13:06 Uhr
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind nach GWB § 97 Abs. 2 gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausdrücklich geboten oder gestattet.
Normen
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 97 Abs. 2: Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 31 Abs. 1: Der öffentliche Auftraggeber fasst die Leistungsbeschreibung (§ 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in einer Weise, dass sie allen Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungsmarkts für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindert.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 6 Abs. 1 Nr. 1: Der Wettbewerb darf nicht auf Unternehmen beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind.
- VOB/A § 6 EU Abs. 3 Nr. 1: Der Wettbewerb darf nicht auf Unternehmen beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind.
Publikationen
- Müller-Wrede, Örtliche Präsenz, Ortsnähe und Ortsansässigkeit als Wertungskriterien - eine Verletzung des Diskriminierungsverbots?, VergabeR 2005, 32
Siehe auch
Fußnoten
<references/>