Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand: Unterschied zwischen den Versionen

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===EU-Richtlinien===
 
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* {{Richtlinie 2014/24/EU}} Art. 67 Abs. 3
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* {{Richtlinie 2014/24/EU}} Art. 67 Abs. 3: "[[Zuschlagskriterien]] stehen mit dem Auftragsgegenstand des öffentlichen Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, einschließlich Faktoren, die zusammenhängen mit a) dem spezifischen Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung solcher Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder des Handels damit oder b) einem spezifischen Prozess in Bezug auf ein anderes Lebenszyklus-Stadium, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken."
  
 
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Version vom 8. Dezember 2020, 11:20 Uhr

Die Zuschlagskriterien müssen nach GWB § 127 Abs. 3 Satz 1 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken (GWB § 127 Abs. 3 Satz 2).

Normen

EU-Richtlinien

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>