Zuschlag: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 8. Dezember 2020, 10:28 Uhr
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. (GWB § 127 Abs. 1 Satz 1)
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 58 Abs. 1 Zuschlag und Zuschlagskriterien: Der Zuschlag wird nach Maßgabe des GWB § 127 auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
Rechtsprechung
- OLG Dresden, Beschluss vom 12.10.2016 – 16 U 91/16 - Zuschlag nach Ablauf der Bindefrist