Drittschutz im Vergaberecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 7. Dezember 2020, 13:03 Uhr

KrWG § 45 "dient nicht nur dem auf den Umweltschutz und Ressourceneffizienz ausgerichtet Schutzzweck des § 1 KrWG, sondern auch dem Interesse derjenigen Unternehmen, die durch die Herstellung und Vermarktung umweltfreundlicher Erzeugnisse an der Verfolgung der Ziele der Kreislaufwirtschaft mitwirken.<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union, BT-Drs. 19/19373, Seite 71</ref>

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Fußnoten

<references/>