Beschaffung von Entsorgungsleistungen: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{BGH X ZB 9/11}}: "Wird ein Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren darauf gestützt, dass die angekündigte [[Beschaffung von Entsorgungsleistungen]] durch Vergabe einer Dienstleistungskonzession gesetzwidrig sei und nur im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgen dürfe, sind die Nachprüfungsinstanzen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständig."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | * {{BGH X ZB 9/11}}: "Wird ein Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren darauf gestützt, dass die angekündigte [[Beschaffung von Entsorgungsleistungen]] durch Vergabe einer Dienstleistungskonzession gesetzwidrig sei und nur im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgen dürfe, sind die Nachprüfungsinstanzen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständig."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
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Aktuelle Version vom 7. Dezember 2020, 12:01 Uhr
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Beschluss vom 18.06.2012 – X ZB 9/11: "Wird ein Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren darauf gestützt, dass die angekündigte Beschaffung von Entsorgungsleistungen durch Vergabe einer Dienstleistungskonzession gesetzwidrig sei und nur im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgen dürfe, sind die Nachprüfungsinstanzen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständig."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
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