Abfallbeseitigung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayAbfG 2}} [[Pflichten der öffentlichen Hand]] Abs. 2 Nr. 1: ''[Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und  die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts]'' ... sind insbesondere verpflichtet, bei der Gestaltung von  Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im  Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, möglichst  Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit,  Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit  auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu  entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Abfällen hergestellt  worden sind.
 
 
* {{BayAbfG 3}} [[Entsorgungspflichtige Körperschaften]]
 
* {{BayAbfG 3}} [[Entsorgungspflichtige Körperschaften]]
  

Version vom 7. Dezember 2020, 11:38 Uhr