Dienstvergehen: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VG Regensburg RN 10A DK 19.32}}: "Ein Bürgermeister, der Ausschreibungen der Gemeinde abspricht und die entsprechenden [[Vergaberichtlinie|Vergaberichtlinien]] nicht einhält, begeht ein innerdienstliches [[Dienstvergehen]]. Soweit der Gemeinde dadurch ein Schaden entsteht, kann dies zur Entfernung aus dem [[Beamtenverhältnis]] führen (hier bejaht bei einem Schaden von ca. 54.000 EUR und einer strafrechtlichen Verurteilung wegen [[Untreue]] zu 11 Monaten auf Bewährung)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{VG Regensburg RN 10A DK 19.32}}: "Ein Bürgermeister, der Ausschreibungen der Gemeinde abspricht und die entsprechenden [[Vergaberichtlinie|Vergaberichtlinien]] nicht einhält, begeht ein innerdienstliches [[Dienstvergehen]]. Soweit der Gemeinde dadurch ein Schaden entsteht, kann dies zur Entfernung aus dem [[Beamtenverhältnis]] führen (hier bejaht bei einem Schaden von ca. 54.000 EUR und einer strafrechtlichen Verurteilung wegen [[Untreue]] zu 11 Monaten auf Bewährung)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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Aktuelle Version vom 2. Dezember 2020, 14:53 Uhr

Rechtsprechung

Verwaltungsgerichte (VG)

Fußnoten

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