Ausführungsbedingungen: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VgV 61}} [[Ausführungsbedingungen]]: Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingungen gemäß {{GWB 128}} Absatz 2 entspricht, gelten die {{VgV 33}} und {{VgV 34}} entsprechend.
 
* {{VgV 61}} [[Ausführungsbedingungen]]: Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingungen gemäß {{GWB 128}} Absatz 2 entspricht, gelten die {{VgV 33}} und {{VgV 34}} entsprechend.
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Version vom 30. November 2020, 00:07 Uhr


Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

  • GWB § 128 Abs. 2: Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. 3Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

Vergabeverordnung (VgV)