Umweltgesichtspunkte bei der Leistungsbeschreibung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 29. November 2020, 23:21 Uhr
Normen
Bundesrecht
Verordnungen
Landesrecht Bayern
Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) vom 28. April 2009 - Az.: B II 2-5152-15
Die Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) vom 28. April 2009 - Az.: B II 2-5152-15 bestimmen unter Ziffer 2:
2.1. In der Leistungsbeschreibung (VOL/A § 8 (2006) bzw. VOB/A § 9 (2006)) sind etwaige Gesichtspunkte des Umweltschutzes einschließlich des Energieverbrauchs in der Nutzungsphase sowie der Abfallvermeidung und Abfallverwertung (umweltfreundliche, langlebige, reparaturfreundliche, wiederverwendbare oder verwertbare, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führende und aus Reststoffen oder Abfällen hergestellte Güter und Baustoffe, bei Dienstleistungen Verwendung solcher Güter und Art der Durchführung) vorzugeben, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei sind finanzielle Mehrbelastungen und eventuelle Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen.
2.2 Zur angemessenen Beachtung von Umweltschutz- und insbesondere Energieeffizienzaspekten können in der Leistungsbeschreibung z.B. die Anforderungskriterien der europäischen Energieverbrauchskennzeichnung, der Durchführungsmaßnahmen nach der EuP-Richtlinie oder freiwilliger Kennzeichnungsprogramme wie Blauer Engel, Europäisches Umweltzeichen, Energy Star oder andere gleichwertige Energieverbrauchs- und Umweltzeichen als Referenz herangezogen werden. Umweltzeichen werden für Produkte vergeben, die im Vergleich zu konkurrierenden Erzeugnissen der gleichen Produktgruppe eine geringe Umweltbelastung aufweisen. Soweit für ein Produkt mit dem Blauen Engel oder dem Europäischen Umweltzeichen geworben werden darf, ist für die Vergabestelle eine erneute Überprüfung seiner Umwelteigenschaften nur veranlasst, wenn besondere Umstände vorliegen. Auch Produkte, für die generell kein Umweltzeichen vergeben wird (z.B. Fahrräder, Ziegelsteine) oder die ein anderes Gütesiegel führen (z.B. Papier, das unter Einsatz von Holz aus nachhaltiger Waldpflege hergestellt wird), können umweltfreundlich sein. Gleiches gilt für Produkte, die den Kriterien eines der beiden Umweltzeichen entsprechen, ohne ein Umweltzeichen zu führen. Diejenigen Bereiche, in denen bisher Umweltzeichen an verschiedene Firmen verliehen wurden, sind aus Anlage 1 („Blauer Engel") und Anlage 2 (EU-Umweltzeichen) ersichtlich. 7Die jeweils aktuellen Listen finden sich im Internet unter www.blauer-engel.de bzw. www.eco-label.com. Informationsmaterialien zu den Umweltzeichen können beim Umweltbundesamt, Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau, auf Anforderung bezogen werden.
2.3 Holzprodukte müssen nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikats von PEFC, FSC, eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise werden anerkannt, wenn vom Bieter durch ein Gutachten eines anerkannten Zertifizierungsbüros nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden. Die notwendigen Prüfungen dieser Gutachten werden vom Johann Heinrich von Thünen-Institut – Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Institut für Weltforstwirtschaft, Leuschnerstraße 91, 21031 Hamburg, auf Kosten des Bieters durchgeführt. Informationen zu PEFC und FSC können im Internet unter www.pefc.de bzw. www.fsc-deutschland.de abgerufen werden.