Umweltgesichtspunkte bei der Eignungsprüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei der Eignungsprüfung können [[Umweltgesichtspunkte bei der Eignungsprüfung|Umweltgesichtspunkte]] zulässig sein.
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Bei der [[Eignung (Vergabe)|Eignungsprüfung]] können [[Umweltgesichtspunkte bei der Eignungsprüfung|Umweltgesichtspunkte]] zulässig sein.
  
Als Beleg der [[Eignung (Vergabe)|erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit]] des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber nach {{VgV 46}} Abs. 3 je nach Art, Verwendungszweck und Menge oder Umfang der zu erbringenden Liefer- oder Dienstleistungen ausschließlich die Vorlage von einer oder mehreren der in {{VgV 46} Nrn. 1 ff. genannten Unterlagen verlangen. Nach Ziffer 7. kann er die Angabe der [[Umweltmanagementmaßnahme|Umweltmanagementmaßnahmen]] verlangen, die das Unternehmen '''während der [[Auftragsausführung]]''' anwendet.<noinclude>
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Als Beleg dererforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber nach {{VgV 46}} Abs. 3 je nach Art, Verwendungszweck und Menge oder Umfang der zu erbringenden Liefer- oder Dienstleistungen ausschließlich die Vorlage von einer oder mehreren der in {{VgV 46} Nrn. 1 ff. genannten Unterlagen verlangen. Nach Ziffer 7. kann er die Angabe der [[Umweltmanagementmaßnahme|Umweltmanagementmaßnahmen]] verlangen, die das Unternehmen '''während der [[Auftragsausführung]]''' anwendet.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 29. November 2020, 11:48 Uhr

Bei der Eignungsprüfung können Umweltgesichtspunkte zulässig sein.

Als Beleg dererforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 46 Abs. 3 je nach Art, Verwendungszweck und Menge oder Umfang der zu erbringenden Liefer- oder Dienstleistungen ausschließlich die Vorlage von einer oder mehreren der in {{VgV 46} Nrn. 1 ff. genannten Unterlagen verlangen. Nach Ziffer 7. kann er die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen verlangen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet.

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergabeverordnung (VgV)

  • VgV § 46 Abs. 3 Nr. 7: Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, Verwendungszweck und Menge oder Umfang der zu erbringenden Liefer- oder Dienstleistungen ausschließlich die Vorlage von einer oder mehreren der folgenden Unterlagen verlangen: ... 7. Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet, ...

Publikationen

Siehe auch