Eignung im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
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* [[Vergabevermerk]]
 
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* [[Zuschlagskriterium]]
 
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Version vom 29. November 2020, 11:36 Uhr

Ein Unternehmen ist nach GWB § 122 Abs. 2 geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

  1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
  2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
  3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

Umweltgesichtspunkte bei der Eignungsprüfung

Normen

Siehe auch