DIN-Norm: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Einführung der DIN-Normen als technische Baubestimmungen etwa dient danach der Konkretisierung der in den Landesbauordnungen übereinstimmend enthaltenen Generalklausel der "allgemein anerkannten Regeln der Technik (der Baukunst)" und damit der Erleichterung des verwaltungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens. Ihre Bedeutung beschränkt sich dabei nicht auf eine interne Bindungswirkung gegenüber nachgeordneten Behörden, sondern es tritt auch eine Selbstbindung im Außenverhältnis ein. Der Bauwillige, der sein Bauvorhaben entsprechend den eingeführten DIN-Normen ausführen will, erlangt jedenfalls unter bauaufsichtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Baugenehmigung. Dies folgt unmittelbar aus der in den Landesbauordnungen enthaltenen gesetzlichen Regelung, dass als allgemein anerkannte Regeln der Technik (der Baukunst), an die sich jeder Bauwillige grundsätzlich zu halten hat, (auch) die eingeführten technischen Baubestimmungen gelten. Allerdings kann die Einhaltung dieser Regeln auch auf andere Art als durch die Übereinstimmung mit den DIN-Normen nachgewiesen werden; nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauO NW kann sogar von den allgemein anerkannten Regeln abgewichen werden, wenn die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch eine andere Lösung ausgeschlossen werden kann. Für die urheberrechtliche Beurteilung ist der fehlende Charakter der eingeführten DIN-Normen als zwingende Normen jedoch unbeachtlich. Denn nach § 5 Abs. 1 UrhG führen nicht nur solche Normen zur Freistellung vom Urheberrechtsschutz, sondern auch Verwaltungsvorschriften, da diese zumindest für die Anwendung und Auslegung des geltenden Rechts von besonderer Bedeutung sein können.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=26.04.1990&Aktenzeichen=I%20ZR%2079/88 BGH, Urteil vom 26.04.1990 - I ZR 79/88] - DIN-Normen</ref>.<noinclude> | Die Einführung der DIN-Normen als technische Baubestimmungen etwa dient danach der Konkretisierung der in den Landesbauordnungen übereinstimmend enthaltenen Generalklausel der "allgemein anerkannten Regeln der Technik (der Baukunst)" und damit der Erleichterung des verwaltungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens. Ihre Bedeutung beschränkt sich dabei nicht auf eine interne Bindungswirkung gegenüber nachgeordneten Behörden, sondern es tritt auch eine Selbstbindung im Außenverhältnis ein. Der Bauwillige, der sein Bauvorhaben entsprechend den eingeführten DIN-Normen ausführen will, erlangt jedenfalls unter bauaufsichtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Baugenehmigung. Dies folgt unmittelbar aus der in den Landesbauordnungen enthaltenen gesetzlichen Regelung, dass als allgemein anerkannte Regeln der Technik (der Baukunst), an die sich jeder Bauwillige grundsätzlich zu halten hat, (auch) die eingeführten technischen Baubestimmungen gelten. Allerdings kann die Einhaltung dieser Regeln auch auf andere Art als durch die Übereinstimmung mit den DIN-Normen nachgewiesen werden; nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauO NW kann sogar von den allgemein anerkannten Regeln abgewichen werden, wenn die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch eine andere Lösung ausgeschlossen werden kann. Für die urheberrechtliche Beurteilung ist der fehlende Charakter der eingeführten DIN-Normen als zwingende Normen jedoch unbeachtlich. Denn nach § 5 Abs. 1 UrhG führen nicht nur solche Normen zur Freistellung vom Urheberrechtsschutz, sondern auch Verwaltungsvorschriften, da diese zumindest für die Anwendung und Auslegung des geltenden Rechts von besonderer Bedeutung sein können.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=26.04.1990&Aktenzeichen=I%20ZR%2079/88 BGH, Urteil vom 26.04.1990 - I ZR 79/88] - DIN-Normen</ref>.<noinclude> | ||
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Aktuelle Version vom 6. Oktober 2020, 09:49 Uhr
DIN-Normen selbst sind keine Gesetze, Rechtsverordnungen, amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen im Sinne dieser Freistellungsbestimmung. Denn für die Annahme einer Rechtsnorm fehlt es an der notwendigen Allgemeinverbindlichkeit, für die eines amtlichen Erlasses oder einer Bekanntmachung an dem Erfordernis der Herkunft aus einem Amt<ref>vgl. näher BGH, Urt. v. 30. 6. 1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 - VOB/C</ref>. Die in den Fachausschüssen erarbeiteten DIN-Normen sind grundsätzlich als private Normenwerke zu beurteilen<ref>BGH aaO; BGH, Urteil vom 26.04.1990 - I ZR 79/88 - DIN-Normen</ref>.
Auch die Bezugnahme (Verweisung) auf private Werke in amtlichen Verlautbarungen kann jedoch zum Ausschluss des Urheberrechtsschutzes nach UrhG § 5 Abs. 1 führen<ref>BGH, Urteil vom 26.04.1990 - I ZR 79/88 - DIN-Normen</ref>.
Die Einführung der DIN-Normen als technische Baubestimmungen etwa dient danach der Konkretisierung der in den Landesbauordnungen übereinstimmend enthaltenen Generalklausel der "allgemein anerkannten Regeln der Technik (der Baukunst)" und damit der Erleichterung des verwaltungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens. Ihre Bedeutung beschränkt sich dabei nicht auf eine interne Bindungswirkung gegenüber nachgeordneten Behörden, sondern es tritt auch eine Selbstbindung im Außenverhältnis ein. Der Bauwillige, der sein Bauvorhaben entsprechend den eingeführten DIN-Normen ausführen will, erlangt jedenfalls unter bauaufsichtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Baugenehmigung. Dies folgt unmittelbar aus der in den Landesbauordnungen enthaltenen gesetzlichen Regelung, dass als allgemein anerkannte Regeln der Technik (der Baukunst), an die sich jeder Bauwillige grundsätzlich zu halten hat, (auch) die eingeführten technischen Baubestimmungen gelten. Allerdings kann die Einhaltung dieser Regeln auch auf andere Art als durch die Übereinstimmung mit den DIN-Normen nachgewiesen werden; nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauO NW kann sogar von den allgemein anerkannten Regeln abgewichen werden, wenn die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch eine andere Lösung ausgeschlossen werden kann. Für die urheberrechtliche Beurteilung ist der fehlende Charakter der eingeführten DIN-Normen als zwingende Normen jedoch unbeachtlich. Denn nach § 5 Abs. 1 UrhG führen nicht nur solche Normen zur Freistellung vom Urheberrechtsschutz, sondern auch Verwaltungsvorschriften, da diese zumindest für die Anwendung und Auslegung des geltenden Rechts von besonderer Bedeutung sein können.<ref>BGH, Urteil vom 26.04.1990 - I ZR 79/88 - DIN-Normen</ref>.
Öffentliche Zugänge
- https://www.ub.tu-berlin.de/db/normen/din-iso-vdi-und-vde/
- https://www.ub.uni-stuttgart.de/abc/perinorm.html
Normen
- UrhG § 5 Abs. 3
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5.18: "Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften verwiesen, genügt auch ein Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplans, dass die in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten wird."<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 2</ref>
Links
- https://law.resource.org/
- https://www.youtube.com/watch?time_continue=5&v=2tOJdGaMvVw&feature=emb_logo
- https://public.resource.org/
- https://legaltalknetwork.com/guests/carl-malamud/
Siehe auch
Fußnoten
<references/>