Gewässerrandstreifen (Verbote): Unterschied zwischen den Versionen

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Die zuständige Behörde kann  nach {{WHG 38}} Abs. 5 Satz 1 von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die Befreiung kann  nach {{WHG 38}} Abs. 5 Satz 2 aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt.<noinclude>
 
Die zuständige Behörde kann  nach {{WHG 38}} Abs. 5 Satz 1 von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die Befreiung kann  nach {{WHG 38}} Abs. 5 Satz 2 aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt.<noinclude>
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==Normen==
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* {{BayWG 21}} Abs. 4 und 5
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==Siehe auch==
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Wasserrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 29. September 2020, 09:42 Uhr

Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen nach WHG § 38 Abs. 4 Satz 1 Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach WHG § 38 Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist nach WHG § 38 Abs. 4 Satz 2 verboten:

  1. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  2. das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
  3. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<ref>lex specialis zum WHG § 32 Abs. 2</ref>, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln<ref>Asiehe hierzu PflSchG § 3</ref> und Düngemitteln<ref>siehe hierzug DüV § 3</ref>, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen<ref>WHG § 62</ref>,
  4. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.

Zulässig sind nach WHG § 38 Abs. 4 Satz 3 Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. WHG § 38 Abs. 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und Deichunterhaltung.

Die zuständige Behörde kann nach WHG § 38 Abs. 5 Satz 1 von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die Befreiung kann nach WHG § 38 Abs. 5 Satz 2 aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>