Gewässereigentum: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 6. September 2020, 22:07 Uhr

Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht nach WHG § 4 Abs. 1 Satz 1 dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu<ref>vgl. auch GG Art. 89</ref>. Soweit sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen (WHG § 4 Abs. 1 Satz 2). Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig (WHG § 4 Abs. 2).

Das Grundeigentum berechtigt nach WHG § 4 Abs. 3 nicht

  1. zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
  2. zum Ausbau eines Gewässers.

Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben nach WHG § 4 Abs. 4 Satz 1 die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3 (WHG § 4 Abs. 4 Satz 2).

Im Übrigen gelten nach WHG § 4 Abs. 5 für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften<ref>siehe BayWG Art. 6</ref>.

Normen

Grundgesetz (GG)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Bundeswasserstraßengesetz

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Fußnoten

<references/>