Gewässerschutzbeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 9: | Zeile 9: | ||
==={{BImSchG}}=== | ==={{BImSchG}}=== | ||
+ | * {{BImSchG 55}} | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 5. September 2020, 21:43 Uhr
Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben nach WHG § 64 Abs. 1 unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 64 Abs. 1
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 38: Gewässerschutzbeauftragte für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen oder öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden sind die für die Abwasseranlagen zuständigen Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte.