Gewässerbenutzung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 3. September 2020, 18:46 Uhr
Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind nach WHG § 9 Abs. 1
- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
- das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
- das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
Soweit nicht bereits eine Benutzung nach WHG § 9 Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
- Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
- das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
- die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(WHG § 9 Abs. 2)
Keine Benutzungen sind nach WHG § 9 Abs. 3 Satz 1 Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des WHG § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden (WHG § 9 Abs. 3 Satz 2).
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 4 Abs. 3: Das Grundeigentum berechtigt nicht 1. zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf, ...
- WHG § 8 Erlaubnis, Bewilligung
- WHG § 9 Benutzungen
- WHG § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
- WHG § 11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren
- WHG § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen (Rechtsgrundlage)
- WHG § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
- WHG § 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission
- WHG § 13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
- WHG § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung
- WHG § 15 Gehobene Erlaubnis
- WHG § 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche
- WHG § 17 Zulassung vorzeitigen Beginns
- WHG § 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 15 Beschränkte Erlaubnis (Abweichend von § 10 Abs. 1 und § 15 WHG)
- BayWG Art. 16 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis
- BayWG Art. 17 Rechtsverordnungen zum WHG (Zu den §§ 23 und 24 WHG, abweichend von § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 1 WHG)
- BayWG Art. 18 Gemeingebrauch (Zu § 25 Sätze 1 und 3 WHG)
- BayWG Art. 19 Benutzung zu Zwecken der Fischerei (Abweichend von § 25 Satz 3 Nr. 2 WHG)
- BayWG Art. 69 Verfahrensbestimmungen (Abweichend von § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 70 Abs. 1 WHG)
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
<references/>