Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BNatSchG 1}} Abs. 5 Satz 2: Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten [[Innenbereich]], soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im [[Außenbereich]].  
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* {{BNatSchG 1}} Abs. 5 Satz 2: Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im [[Bebauungsplan|beplanten]] und [[Innenbereich|unbeplanten Innenbereich]], soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im [[Außenbereich]].
  
 
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Version vom 24. Juli 2020, 21:33 Uhr

Normen

Baugesetzbuch (BauGB)

Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) BNatSchG

Links

Siehe auch