Vorbescheid: Unterschied zwischen den Versionen

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Vor Einreichung des [[Bauantrag|Bauantrags]] ist nach {{BayBO 71}} Sarz 1 auf Antrag des [[Bauherr|Bauherrn]] zu einzelnen Fragen des [[Bauvorhaben|Bauvorhabens]] ein [[Vorbescheid]] zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Art. 64 bis 67, Art. 68 Abs. 1 bis 4 und Art. 69 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend; die Bauaufsichtsbehörde kann von der Anwendung des Art. 66 absehen, wenn der Bauherr dies beantragt.<noinclude>
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Vor Einreichung des [[Bauantrag|Bauantrags]] ist nach {{BayBO 71}} Sarz 1 auf Antrag des [[Bauherr|Bauherrn]] zu einzelnen Fragen des [[Bauvorhaben|Bauvorhabens]] ein [[Vorbescheid]] zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Art. 64 bis 67, Art. 68 Abs. 1 bis 4 und Art. 69 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend; die [[Bauaufsichtsbehörde]] kann von der Anwendung des Art. 66 absehen, wenn der Bauherr dies beantragt.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 14. Juli 2020, 11:39 Uhr

Vor Einreichung des Bauantrags ist nach BayBO Art. 71 Sarz 1 auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Art. 64 bis 67, Art. 68 Abs. 1 bis 4 und Art. 69 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend; die Bauaufsichtsbehörde kann von der Anwendung des Art. 66 absehen, wenn der Bauherr dies beantragt.

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