Vorbescheid: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „==Normen== * {{BayBO 71}} Kategorie:Öffentliches Baurecht“) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | Vor Einreichung des [[Bauantrag|Bauantrags]] ist nach {{BayBO 71}} Sarz 1 auf Antrag des [[Bauherr|Bauherrn]] zu einzelnen Fragen des [[Bauvorhaben|Bauvorhabens]] ein [[Vorbescheid]] zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Art. 64 bis 67, Art. 68 Abs. 1 bis 4 und Art. 69 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend; die Bauaufsichtsbehörde kann von der Anwendung des Art. 66 absehen, wenn der Bauherr dies beantragt.<noinclude> | ||
+ | |||
==Normen== | ==Normen== | ||
* {{BayBO 71}} | * {{BayBO 71}} | ||
− | [[Kategorie:Öffentliches Baurecht]] | + | [[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]</noinclude> |
Version vom 14. Juli 2020, 11:38 Uhr
Vor Einreichung des Bauantrags ist nach BayBO Art. 71 Sarz 1 auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Art. 64 bis 67, Art. 68 Abs. 1 bis 4 und Art. 69 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend; die Bauaufsichtsbehörde kann von der Anwendung des Art. 66 absehen, wenn der Bauherr dies beantragt.