Städtebauförderungsmittel des Bundes: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 6. Juli 2020, 09:56 Uhr

Auf der Grundlage von GG Art. 104b stellt der Bund den Ländern nach Maßgabe des Bundeshaushalts 2020 Bundesmittel zur Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen zur Verfügung. Die Bundesmittel sind für Fördergebiete bestimmt, die durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen sind.

Der Bund stellt den Ländern im Jahr 2020 Finanzhilfen von 790 Mio.Euro (Verpflichtungsrahmen) für folgende Programme bereit:

  1. Lebendige Zentren: 300,000 Mio. Euro
  2. Sozialer Zusammenhalt: 200,000 Mio. Euro
  3. Wachstum und nachhaltige Erneuerung: 290,000 Mio. Euro

gesamt: 790,000 Mio. Euro<ref>Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 Art. 1</ref>

Lebendige Zentren

Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Lebendigen Zentren werden nach Art. 6 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 eingesetzt für städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Anpassung, Stärkung, Revitalisierung und zum Erhalt von Stadt- und Ortskernen, historischen Altstädten, Stadtteilzentren und Zentren in Ortsteilen, zur Profilierung und Standortaufwertung sowie zum Erhalt und zur Förderung der Nutzungsvielfalt. Ziel ist ihre Entwicklung zu attraktiven und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur.

Die räumliche Festlegung kann nach Art. 6 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 als Sanierungsgebiet nach BauGB § 142, Erhaltungsgebiet nach BauGB § 172 Abs. 1 Nr. 1, Maßnahmegebiet nach BauGB § 171b, BauGB § 171e oder BauGB § 171f , Untersuchungsgebiet nach BauGB § 141 oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen.

Die Fördermittel können nach Art. 6 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 insbesondere eingesetzt werden zur/ für

  • bauliche Maßnahmen zum Erhaltdes baukulturellen Erbes, die Aktivierung von Stadt- und Ortskernen, die Anpassung an den innerstädtischen Strukturwandel, u.a. bei zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder davon betroffen sind, Sicherung der Versorgungsstruktur zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge, Sicherung und Sanierung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie die Modernisierung und Instandsetzung oder den Aus- und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles; Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung besonders erhaltenswerter Bausubstanz sowie die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses,
  • Erhalt und Weiterentwicklung des innerstädtischen öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze, Grünräume), Erneuerung des baulichen Bestandes,
  • Verbesserung der städtischen Mobilität einschließlich der Optimierungd er Fußgängerfreundlichkeit und alternativer Mobilitätsformen zur besseren Vernetzung von Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholung sowie Nahversorgung,
  • Quartiers- und Citymanagement bzw. Management der Zentrenentwicklung und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von BauGB § 138 sowie von Immobilien-und Standortgemeinschaften.

Sozialer Zusammenhalt

Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Maßnahmen des sozialen Zusammenhalts werden nach Art. 7 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 für Investitionen in städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt-und Ortsteilen eingesetzt, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind (vgl. BauGB § 171e). Damit soll ein Beitrag zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität und Nutzungsvielfalt, zur Integration aller Bevölkerungsgruppen und zur Stärkung des Zusammenhalts in der Nachbarschaft geleistet werden. Im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive sind vor Ort bestehende oder bereits geplante Projekte, Mittel und Akteure in die Förderung der Stadt- und Ortsteile einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor Ort die Kräfte zu bündeln. Zudem gilt es Strukturen für eine langfristige Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu schaffen. Förderfähig sind daher vorrangig Gesamtmaßnahmen, die im Fördergebiet für ergänzende Maßnahmen Kooperationen mit Dritten vereinbaren.

Die räumliche Festlegung kann nach Art. 7 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 als Maßnahmegebiet nach BauGB § 171e Absatz3 , als Sanierungsgebiet nach BauGB § 142 oder als Erhaltungsgebiet nach BauGB § 172 erfolgen.

Die Fördermittel können nach Art. 7 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 insbesondere eingesetzt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmenzur/ für:

  • Verbesserung der Wohn-und Lebensverhältnisse, u.a. auch durch Aufwertungund Anpassung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes,
  • Verbesserung kinder-, familien-und altengerechter sowie sonstiger sozialer Infrastrukturen,
  • Stärkung der Bildungschancen und der lokalen Wirtschaft,
  • Verbesserung von Angeboten für Gesundheitund Sport,
  • Bereitstellung und Erweiterung des kulturellen Angebots,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltgerechtigkeit,
  • Verbesserung der Integration und Inklusion benachteiligter Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund sowie Mobilisierung von Teilhabe und ehrenamtlichem Engagement,insbesondere durch frühzeitige Beteiligung und Aktivierung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Vernetzung lokaler Akteure,
  • Quartiersmanagement, insbesondere als Ansprechpartner in der Nachbarschaft sowie Schnittstelle zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung und sonstigen Quartiersakteuren, zur Aktivierung, Beteiligung und Vernetzung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie weiterer lokaler Akteure, zur Koordinierung und Bündelung der Angebote und Maßnahmen im Quartier.

Wachstum und nachhaltige Erneuerung

Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Wachstums und der nachhaltigen Erneuerungin städtebaulichen Gesamtmaßnahmen unterstützen die Städte und Gemeinden nach Art. 8 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und demographischen Wandels in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungen betroffen sind. Die Städte und Gemeinden sollen frühzeitig in die Lage versetzt werden, sich auf Strukturveränderungen und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen einzustellen. Ziel ist das Wachstum und die nachhaltige Erneuerung dieser Gebiete zu lebenswerten Quartierenzu befördern.

Die räumliche Festlegung kann nach Art. 8 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 als Stadtumbaugebiet nach BauGB § 171b , Sanierungsgebiet nach BauGB § 142, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach BauGB § 165 oder Erhaltungsgebiet nach BauGB § 172 Abs. 1 Nr. 1 erfolgen.

Die Fördermittel können nach Art. 8 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 insbesondere eingesetzt werden für:

  • städtebauliche Anpassungsmaßnahmen an Schrumpfungs- und Wachstumsentwicklungen,
  • die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder- und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs- oder Militärbrachen einschließlich Nutzungsänderungen,
  • Brachenentwicklung, insbesondere zur Unterstützung des Wohnungsbaus,
  • die Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und der privaten Freiflächen,
  • die Anpassung und Transformation der städtischen Infrastruktur einschließlich der Grundversorgung,
  • die Aufwertung und den Umbau des Gebäudebestandes,
  • Maßnahmen der wassersensiblen Stadt- und Freiraumplanung und zur Reduzierung des Wärmeinseleffektes,
  • den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder Gebäudeteile oder der dazu gehörigen Infrastruktur (Rückbau von Wohnungen in den neuen Ländern gemäß Absatz 4).

Normen

Grundgesetz (GG)

Verwaltungsvereinbarungen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>