Laienprivileg: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach dem sog. Laienprivileg muss etwa der Betreiber einer privaten Webseite Presseberichte nicht auf dessen Wahrheitsgehalt überprüfen, und zwar unabhängig davon, ob er diese zur Grundlage einer eigenen Äußerung macht oder einen Artikel unkommentiert ins Internet stellt. Eine Haftung auf [[Unterlassung]] setzt also beim "Laien" voraus, dass dieser Kenntnis von der Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerungen bzw. von der Tatsache hatte, dass der Verlag des zitierten Presseberichts gegenüber dem Betroffenen eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Davon kann vor Erhalt der Abmahnung nicht ausgegangen werden. | Nach dem sog. Laienprivileg muss etwa der Betreiber einer privaten Webseite Presseberichte nicht auf dessen Wahrheitsgehalt überprüfen, und zwar unabhängig davon, ob er diese zur Grundlage einer eigenen Äußerung macht oder einen Artikel unkommentiert ins Internet stellt. Eine Haftung auf [[Unterlassung]] setzt also beim "Laien" voraus, dass dieser Kenntnis von der Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerungen bzw. von der Tatsache hatte, dass der Verlag des zitierten Presseberichts gegenüber dem Betroffenen eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Davon kann vor Erhalt der Abmahnung nicht ausgegangen werden. | ||
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Version vom 10. September 2013, 08:06 Uhr
Nach dem sog. Laienprivileg muss etwa der Betreiber einer privaten Webseite Presseberichte nicht auf dessen Wahrheitsgehalt überprüfen, und zwar unabhängig davon, ob er diese zur Grundlage einer eigenen Äußerung macht oder einen Artikel unkommentiert ins Internet stellt. Eine Haftung auf Unterlassung setzt also beim "Laien" voraus, dass dieser Kenntnis von der Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerungen bzw. von der Tatsache hatte, dass der Verlag des zitierten Presseberichts gegenüber dem Betroffenen eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Davon kann vor Erhalt der Abmahnung nicht ausgegangen werden.
Siehe auch
Fußnoten
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