Beeinträchtigung des Ortsbildes: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 darf  das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.<noinclude>
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"Die das Ortsbild schützende Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch § 34 BauGB wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung möglich wäre."<ref>{{BVerwG 4 C 14.98}} Amtlicher Leitsatz</ref><noinclude>
  
 
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* {{BVerwG 4 C 14.98}}: "Die das Ortsbild schützende Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch § 34 BauGB wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung möglich wäre."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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Version vom 10. Juni 2020, 12:17 Uhr

Nach BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

"Die das Ortsbild schützende Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch § 34 BauGB wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung möglich wäre."<ref>BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 Amtlicher Leitsatz</ref>

Normen

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98: "Die das Ortsbild schützende Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch § 34 BauGB wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung möglich wäre."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Fußnoten

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