Baulücke: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{BVerwG 4 C 15.84}}: "Bei der Frage, ob ein parkartiges Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, kann der - zwecks Wiederbebauung des Grundstücks - beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein (im Anschluß an das Urteil vom 12. September 1980 - {{BVerwG 4 C 75.77}} - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75)."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
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* {{BVerwG 4 C 15.84}}: "Bei der Frage, ob ein parkartiges Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, kann der - zwecks Wiederbebauung des Grundstücks - beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein (im Anschluß {{BVerwG 4 C 75.77}} - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75)."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
 
* {{BVerwG IV C 75.77}}
 
* {{BVerwG IV C 75.77}}
 
* {{BVerwG 4 C 6.71}}
 
* {{BVerwG 4 C 6.71}}

Version vom 9. Juni 2020, 11:53 Uhr

Ein Grundstück gehört dann und nur dann einem Bebauungszusammenhang im Sinne des BauGB § 34 an, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes, d.h. um ein zwar unbebautes, aber doch deshalb bebauungsfähiges Grundstück handelte, weil es trotz der ihm fehlenden Bebauung gemeinsam mit den ihn umgebenden Grundstücken jenen "Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt.<ref>BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 Abs. 20</ref>

Die Möglichkeit, eine Baulücke anzunehmen, findet durchaus auch in der Größe eines Grundstücks ihre obere Grenze. Kennzeichnend für BauGB § 34 ist nicht die Unerheblichkeit der Größe, sondern allein der Umstand, daß sich der Grenzwert nicht mit einer absoluten Zahl angeben läßt. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht<ref>Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 77.68 - (BVerwGE 35, 256 [BVerwG 12.06.1970 - IV C 77/68] [257]</ref> darauf hingewiesen, "daß mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird".<ref>BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 Abs. 22</ref>

Normen

  • BauGB § 34
  • BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 2 (Enteignungszweck): Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um ... 2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
  • BauGB § 175 Abs. 2: Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden.
  • BauGB § 176 Baugebot

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

Siehe auch

Fußnoten

<references/>