Beschlussfähigkeit des Gemeinderats: Unterschied zwischen den Versionen

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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt47 Art. 47 Abs. 2 GO] Beschlussfähigkeit
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt47 Art. 47 Abs. 2 GO] Beschlussfähigkeit
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Version vom 30. August 2013, 06:40 Uhr

Der Stadtrat ist nach Art. 47 Abs. 2 GO beschlussfähig, wenn

  1. sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und
  2. die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

Rechtsfolgen bei Nichtladung

Die Nichtladung eines Mitglieds des Stadtrats führt mangels Beschlussfähigkeit (Art. 47 Abs. 2 GO) zur Unwirksamkeit des Beschlusses<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 456</ref>.

Rechtsfolgen bei Ladungsmängeln

Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen worden, kann im Übrigen grundsätzlich mangels Beschlussfähigkeit nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>.

Siehe auch

Normen

Fußnoten

<references />