Energieversorgung: Unterschied zwischen den Versionen

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Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche [[Energieversorgung]] einschließlich des Ausbaus von [[Energienetz|Energienetzen]] soll nach {{BayLplG 6}} Abs. 2 Nr. 4 Rechnung getragen werden. Dabei sollen die räumlichen Voraussetzungen für den [[Ausbau der erneuerbaren Energien]], für eine Steigerung der [[Energieeffizienz]] und für eine sparsame [[Energienutzung]] geschaffen werden.<noinclude>
  
 
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Aktuelle Version vom 1. Juni 2020, 11:57 Uhr

Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen soll nach BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 Rechnung getragen werden. Dabei sollen die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine Steigerung der Energieeffizienz und für eine sparsame Energienutzung geschaffen werden.

Normen

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>