Raumordnungsplan: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 1. Juni 2020, 10:28 Uhr
Raumordnungspläne sind nach ROG § 3 Abs. 1 Nr. 7, BayLplG Art. 2 Nr. 7
- zusammenfassende,
- überörtliche und
- fachübergreifende Pläne
nach den ROG § 13 und ROG § 17 bzw. gemäß BayLplG Art. 19 und BayLplG Art. 21. Letztere Vorschiften betreffen
- den Inhalt des Landesentwicklungsprogramms sowie
- den Inhalt der Regionalpläne.
Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann nach ROG § 17 Abs. 2 Satz 1 im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien länderübergreifende Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz sowie zu Standortkonzepten für Häfen und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung als Rechtsverordnung aufstellen. Ein erster Entwurf eines länderübergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz soll im Herbst 2020 vorliegen, 2021 soll der Raumordnungsplan fertig sein. Die Öffentlichkeit wird an der Erstellung beteiligt.<ref>Quelle: https://www.vhw.de/nachricht/laenderuebergreifende-raumordnung-fuer-den-hochwasserschutz-geplant/ - abgerufen am 31.05,2020 um 16:22 Uhr</ref>
Normen
Raumordnungsgesetz (ROG)
- ROG § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung
- ROG § 3 Abs. 1 Nr. 7: Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den ROG § 13 und ROG § 17.
- ROG § 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne
- ROG § 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
- BayLplG Art. 2 Nr. 7: Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne gemäß Art. 19 und 21;
- BayLplG Art. 19 Inhalt des Landesentwicklungsprogramms
- BayLplG Art. 21 Inhalt der Regionalpläne
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>