Träger der Raumordnung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Träger der Regionalplanung sind die [[Regionaler Planungsverband|Regionalen Planungsverbände]]. Sie erfüllen diese Aufgabe im [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreis]].Darüber hinaus können sie Aufgaben ihrer Mitglieder in der Regionalentwicklung wahrnehmen. ({{BayLplG 8}} Abs. 1)<noinclude> | + | Träger der Regionalplanung sind die [[Regionaler Planungsverband|Regionalen Planungsverbände]]. Sie erfüllen diese Aufgabe im [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreis]].Darüber hinaus können sie Aufgaben ihrer Mitglieder in der [[Regionalentwicklung]] wahrnehmen. ({{BayLplG 8}} Abs. 1)<noinclude> |
==Normen== | ==Normen== | ||
− | |||
* {{BayLplG 8}} Abs. 1 ([[Regionale Planungsverbände]]) | * {{BayLplG 8}} Abs. 1 ([[Regionale Planungsverbände]]) | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
− | |||
* [[Raumordnung]] | * [[Raumordnung]] | ||
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]] | [[Kategorie:Öffentliches Baurecht]] |
Version vom 29. Mai 2020, 08:03 Uhr
Träger der Regionalplanung sind die Regionalen Planungsverbände. Sie erfüllen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis.Darüber hinaus können sie Aufgaben ihrer Mitglieder in der Regionalentwicklung wahrnehmen. (BayLplG Art. 8 Abs. 1)
Normen
- BayLplG Art. 8 Abs. 1 (Regionale Planungsverbände)