Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen zum Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach {{BGB 77}} Satz 1 von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben.<noinclude>
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Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach {{BGB 77}} Satz 1 von Mitgliedern des [[Vorstand des Vereins|Vorstands]] sowie von den [[Liquidator des Vereins|Liquidatoren]], die insoweit zur [[Vertretung des Vereins]] berechtigt sind, mittels [[Öffentliche Beglaubigung|öffentlich beglaubigter]] Erklärung abzugeben.<noinclude>
  
 
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Version vom 28. Mai 2020, 14:38 Uhr

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach BGB § 77 Satz 1 von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben.

Normen

Siehe auch